Unsere entlasstende
Kurzzeitpflege / Urlaubspflege
Unter „Kurzzeitpflege“ versteht man die zeitlich befristete stationäre Pflege und Betreuung pflegebedürftiger Menschen, die sonst zu Hause von den Angehörigen und/oder den ambulanten Diensten versorgt werden.
Hauptziel der Kurzzeitpflege ist die zeitweise Entlastung pflegender Angehöriger. Entweder, um ihnen einen Urlaub zu ermöglichen oder als Krisenintervention, wenn die Hauptpflegeperson zeitweise ausfällt. Kurzzeitpflege kann auch als Nachsorge im Anschluß an einen Krankenhausaufenthalt genutzt werden.
Kurzzeitpflege ist über einen zusammenhängenden Zeitraum von bis zu zwei Monaten möglich. Leistungen der Pflegekasse können, soweit die Voraussetzungen vorliegen, einmal bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39 SGB XI) und einmal im Rahmen der Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) in Anspruch genommen werden. Sie werden nur für die pflegebedingten Aufwendungen (den Pflegesatz) gewährt und sind jeweils auf maximal 28 Tage bzw. jeweils maximal 1.612,- EUR begrenzt.
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